Kulturprojekt Schurwald rockt e.V.


Auszug aus

Satzung „Kulturprojekt Schurwald rockt e. V.“


§ 1 (Name, Sitz)


1. Der Verein führt den Namen Kulturprojekt Schurwald rockt e. V.

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“

3. Der Sitz des Vereins ist Baltmannsweiler, Karlstr. 27.


§ 2 (Zweck)


1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst durch die ideelle und finanzielle Förderung von lokalen Musikern der Region Schurwald, sowie der Tatsache die Jugendmusikszene zu stärken.

Dies erfolgt durch Organisation und Durchführung von musikalischen Veranstaltungen (wie z.B. Konzerten.)

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

            3. Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet, die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als                         Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
            4. Der Verein begünstigt keine Person durch Ausgaben, die weder dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hoch sind.


§ 4 (Mitgliedschaft)


1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. (gegebenenfalls auch juristische Personen)

2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei

Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig (eventuell unter Einhaltung einer bestimmten Frist). Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegen über dem Vereinsvermögen.

7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge – in Form von Geldbeiträgen – zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.



§ 7 (Vorstand)


1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Der Verein wird durch beide vertreten.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren

gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.


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